Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Die Rechtsbeziehungen der Firma forcelab Kalibrierdienste AG (im weiteren: Fa. forcelab) zu ihrem Auftaggeber oder Besteller bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Vertragsbestimmungen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. forcelab beziehen sich ausschließlich auf Verträge und Rechtsbeziehungen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Unternehmern, die in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
2. Aufträge und Kaufverträge
2.1. Die Annahme des Auftrags oder der Bestellung sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. forcelab.
2.2. Der Gegenstand des Auftrags wird bei der Auftragserteilung schriftlich eingegrenzt und bezieht sich auf die Geschäftsbereiche Messtechnik, Entwicklung und Konstruktion. Insoweit kann der Auftrag auch jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Schadensfalluntersuchung, Ermittlung technischer Kennwerte, Feststellung von Tatsachen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung sowie sonstige messtechnische Beratung einschließen.
2.3. Forderungen des Auftraggebers, die nicht Regel- und Richtlinienkonform sind, werden von der Fa. forcelab dabei nicht berücksichtigt.
3. Durchführung von Aufträgen - Gefahrübergang - Fristbeginn
3.1. Zu prüfende Messmittel, Geräte, Unterlagen usw. sind auf Kosten des Auftraggebers bei der Fa. forcelab anzuliefern; es sei denn, es wird bei entsprechender Kostenerstattung die Abholung durch die Fa. forcelab beim Auftraggeber vereinbart bzw. die Prüfung findet am Sitz des Auftraggebers statt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs von Geräten, Messmitteln, Teilen, Unterlagen usw. geht erst bei Annahme durch die Fa. forcelab auf diese über.
3.2. Der Auftrag wird entsprechend der für die Fa. forcelab gültigen Grundsätze, Richtlinien und Normen bei Prüfungen und Expertisen unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen ausgeführt. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, ist nicht geschuldet.
3.4. Nach Erledigung des Auftrags erhält der Auftraggeber offizielle Kalibrierscheine, Zertifikate und schriftliche Ausarbeitungen wie Messprotokolle, Werkstoffprüfberichte etc. in einfacher Ausfertigung.
3.5. Die Übergabe und Rückgabe von Unterlagen, Messmitteln, Geräten etc. erfolgt durch Versand an den Auftraggeber. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Fa. forcelab die Gegenstände bzw. Unterlagen dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Der Auftraggeber kann die Abholung auch selbst veranlassen.
3.6. Fristen zur (Ab-)Lieferung beginnen mit der Auftragsbestätigung der Fa. forcelab. Der Fristbeginn wird jedoch gehemmt, soweit noch nicht alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Messmittel, Proben, Erstmuster und Unterlagen in der Betriebsstätte der Fa. forcelab eingegangen sind.
3.7. Die zu prüfenden Messmittel müssen frei von jedweder Kontamination, insbesondere frei von gefährlichen Giftstoffen und radioaktiver Strahlung sein. Bei Anlieferung oder Übergabe der zu prüfenden Messmittel und Geräte ist den Messmitteln und Geräten eine durch autorisiertes Fachpersonal des Auftraggebers unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass die zur Kalibrierung/Reparatur eingesandten Geräte und Messmittel nicht mit gefährlichen Substanzen und Strahlungen in Berührung gekommen sind oder ordnungsgemäß gereinigt und somit sicher zu handhaben sind. Sollte den angelieferten Messmitteln und Geräten keine solche Erklärung beigefügt sein, kann die Sendung durch die Fa. forcelab zurückgewiesen werden.
4. Liefer- und Leistungsverzug
4.1. Fristen und Termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
4.2. Der Käufer oder Auftraggeber kann nach 2 Wochen, nach überschreiten eines unverbindlichen Termins oder einer Frist die Fa. forcelab zur Lieferung oder Leistung auffordern. Mit Zugang der Aufforderung kommt die Fa. forcelab in Verzug. Will der Auftraggeber oder Käufer über die Geltendmachung von Schadensersatz hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der Fa. forcelab nach Ablauf der 2 Wochen Frist eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung setzen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern die Fa. forcelab nur leicht fahrlässig handelt. Wird der Fa. forcelab, während sie in Verzug ist, die Lieferung oder Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet sie ebenfalls nur mit vorstehender Haftungseinschränkung. Die Fa. forcelab haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung oder Leistung eingetreten wäre.
4.3. Wird ein verbindlicher Termin oder eine verbindliche Frist überschritten, kommt die Fa. forcelab bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Die Rechte des Käufers oder Auftraggebers richten sich dann nach Punkt 4.2..
4.4. Höhere Gewalt oder bei der Fa. forcelab oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Auftraggeber oder Käufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu Leisten oder zu Liefern, verändern die in diesem Abschnitt genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber oder Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5. Preise und Zahlung / Zahlungsverzug
5.1. Unsere Preise verstehen sich netto, „ab Werk“ zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung. Die Kosten der Entsorgung von Transportverpackungen trägt der Besteller/Auftraggeber.
5.2. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung oder Auftragsdurchführung gültigen Listenpreis berechnet. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlicher Höhe verlangt werden.
5.3. Skonti für Kalibrierung und Beratung sind in unserer Kalkulation nicht vorgesehen, daher berechtigt vorzeitige Zahlung auch nicht zum Abzug. Für Lieferungen gewähren wir nur Skonti nach schriftlicher einzelvertraglicher Vereinbarung.
5.4. Zahlungen sind fällig nach 14 Tagen ab Rechnungsstellung (Rechnungsdatum).
5.5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder Bestellers in Frage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenz.
5.6. Kommt der Auftraggeber/Besteller in Verzug, so kann die Fa. forcelab nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
5.7. Kommt der Auftraggeber/Besteller in Zahlungsverzug ist die Fa. forcelab berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
5.8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers oder Bestellers ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene Gegenansprüche handelt. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Auftraggeber oder Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
6. (Sach-)mängel
6.1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung oder Lieferung verlangen. Der Fa. forcelab stehen insoweit zwei Nachbesserungsversuche zu.
6.2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt auch der zweite Nachbesserungsversuch fehl, hat der Auftraggeber die Wahl zwischen den sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Ein Recht auf weitere Nachbesserungsversuche durch die Fa. forcelab besteht nicht.
6.3. Mängel müssen der Fa. forcelab unverzüglich schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
6.4. Bei Kaufverträgen über gebrauchte Geräte ist jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Die Gegenstände werden „gekauft wie besichtigt“. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6.5. Bei Kalibrierungen und Messungen wird die Richtigkeit des Ergebnisses nur für den Zeitpunkt der Messung/Kalibrierung bis zur Übergabe an den Auftraggeber oder eine Transportfirma garantiert.
7. Kündigung / Rücktritt
7.1. Die Parteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Fa. forcelab ist zur Kündigung aus wichtigen Gründen insbesondere berechtigt wenn
- der Auftraggeber die Mitwirkung verweigert, insbesondere notwendige Auskünfte oder Unterlagen zurückhält
- der Auftraggeber versucht auf die Fa. forcelab in unzulässiger Weise einzuwirken, die das Ergebnis des Auftrags verfälschen kann oder
- die Fa. forcelab nach Auftragsannahme feststellt, dass ihr zur Erledigung des Auftrags die notwendige Sachkunde fehlt.
7.2. Bei Kündigung durch den Auftraggeber hat dieser, sofern der Kündigungsgrund nicht von der Fa. forcelab gegeben wurde, an uns die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Dabei sind von uns eingesparte Aufwendungen sowie durch anderweitigen Einsatz erzielte oder schuldhaft nicht erzielte Erlöse abzuziehen.
7.3. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die Fa. forcelab zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistung insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
8. Patent- und Urheberrechte
8.1. Die Fa. forcelab behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtlich sind das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber die im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
8.2. Eine darüber hinausgehende Weitergabe von Expertisen, Prüfergebnissen an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder Textänderung bzw. -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung der Fa. forcelab gestattet.
8.3. Veröffentlichungen von Prüfergebnissen, Expertisen usw. bedürfen in jedem Fall der Einwilligung der Fa. forcelab. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes gestattet.
8.4. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte heften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Auftraggeber oder Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den Auftragswert oder den Fakturenwert der Ware beschränkt.
9. Haftung
9.1. Hat die Fa. forcelab aufgrund der gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Fa. forcelab beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.2.Unabhängig von einem Verschulden der Fa. forcelab bleibt eine etwaige Haftung der Fa. forcelab bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.3. Die Haftung wegen Verzuges der Fa. forcelab ist in Abschnitt 4 abschließend geregelt.
9.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. forcelab für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
9. Verschiedenes
9.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis.
9.2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Germering.
10.2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Fürstenfeldbruck. Die Fa. Dietenberger ist jedoch berechtigt, den Besteller oder Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
10.3. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 01.12.2008
forcelab Kalibrierdienste AG,
Sonnwendstraße 8, D-82110 Germering